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OLG Dresden, 21.02.2002 - 22 WF 88/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Justiz Sachsen
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- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zuweisung der Ehewohnung; Ladungsfrist bei Erlass einer einstweiligen Anordnung aufgrund mündlicher Verhandlung; Entsprechende Anwendung der Vorschriften der §§ 620 a bis 620 g Zivilprozessordnung (ZPO) über die einstweiligen Anordnungen in Ehesachen; Abhilfeverfahren
- Judicialis
ZPO n.F. § 620 c; ; ZPO n.F. § 217; ; ZPO n.F. § 572 Abs. 1 Satz 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 620c § 217 § 572 Abs. 1 S. 1
Einstweilige Anordnung; Ladungsfrist; mündliche Verhandlung; Abhilfe - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Leipzig, 06.02.2002 - 30 F 350/02
- OLG Dresden, 21.02.2002 - 22 WF 88/02
Papierfundstellen
- NJW 2002, 2722
- FamRZ 2002, 1498
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Düsseldorf, 22.06.1992 - 3 WF 96/92
Auszug aus OLG Dresden, 21.02.2002 - 22 WF 88/02
Deshalb sind zumindest in den Fällen, in denen, wie hier, (auch) Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden sind, die an eine mündliche Verhandlung anknüpfen, die Ladungsvorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1992, 1198 f., 1199).
- OLG Karlsruhe, 15.11.2017 - 9 W 30/17
Mündliche Verhandlung des Erstgerichts nach sofortiger Beschwerde im …
- OLG Celle, 02.11.2012 - 10 UF 269/12
Vorliegen einer der Beschlussfassung über eine einstweilige Anordnung …
Soweit das OLG Dresden (Beschluß vom 21. Februar 2002 - 22 WF 88/02 - FamRZ 2002, 1498 f = NJW 2002, 2722 ff. = juris) noch für das vor dem 1. September 2009 geltende Verfahrensrecht die Auffassung vertreten hat, die (damals sofortige) Beschwerde "setze nur voraus, daß aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden wurde; darauf ob die Verhandlung prozeßordnungsgemäß durchgeführt und alle Beteiligten hierzu rechtzeitig geladen wurden, komme es insofern nicht an", kann dem schon aus den obigen Erwägungen nicht gefolgt werden. - LG Kaiserslautern, 07.03.2006 - 1 T 38/06 Die ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens ist zwar keine zwingende Voraussetzung dafür, dass das Beschwerdegericht in der Sache selbst entscheidet ( OLG Köln, Beschluss vom 23. März 2005, Az.: 8 W 4/05 , zit. nach Juris; OLG Dresden NJW 2002, 2722, [OLG Dresden 21.02.2002 - 22 WF 88/02] jeweils m.w.N.).
- OLG Frankfurt, 24.04.2003 - 6 WF 89/03 Nach Sinn und Zweck des § 620 II ZPO soll die mündliche Verhandlung dazu dienen, dass die Parteien in einer bestimmten Form, eben im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, rechtliches Gehör erhalten (OLG Dresden, FamRZ 2002, 1498, 1499).